Satzung der GfMU
§ 1 Name und Sitz
1.) Der Verein führt den Namen Gesellschaft für Meeresaquaristik Ulm.
2.) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3.) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form "e.V.“
4.) Der Verein hat seinen Sitz in Ulm/Donau.
§ 2 Zweck des Vereins
1.) Zweck des Vereins ist
a) Förderung der Meeresaquaristik.
b) Pflege und Erhaltung aller freilebender Spezies der Weltmeere.
c) Nachzucht von Fischen und Niederen Tieren zur Arterhaltung und zu nicht gewerbsmäßigen Zwecken.
d) Aufzeigen von ökologischen Zusammenhängen der Weltmeere sowie deren Störfaktoren.
2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vereinstätigkeit
1.) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Abhalten von Vereinsabenden.
b) Durchführung von Vorträgen.
c) Verpflichtung von Referenten.
d) Besuche von Öffentlichen Aquarien.
e) Besuche von gleichgesinnten Vereinen.
f) Besuche von Instituten und ähnlichen Einrichtungen.
g) Weiterbildung seiner Mitglieder auf den genannten Gebieten.
2.) Die Mitglieder wirken bei allen, dem Vereinszweck dienenden Maßnahmen mit.
§ 4 Eintritt der Mitglieder
1.) Mitglied des Vereins kann werden, wer für die in § 2 Abs.1 Buchstaben a-d aufgeführten Punkte Interesse und persönlichen Einsatz mitbringt.
2.) Nicht voll geschäftsfähige Personen (Minderjährige) sind voll stimmberechtigt. Einer Zustimmung des jeweiligen gesetzlichen Vertreters bedarf es nicht.
3.) Juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine können als Mitglieder aufgenommen werden.
4.) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
5.) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich abzugeben.
6.) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
7.) Der Eintritt wird mit Aushändigung des Mitgliedausweises wirksam.
8.) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
9.) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 5 Austritt von Mitgliedern
1.) Jedes Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2.) Der Austritt wird wirksam zum Ende des Kalenderjahres, wenn die Kündigung 3 Monate vorher beim Vorstand eingegangen ist.
3.) Sie hat schriftlich per Einschreiben zu erfolgen.
§ 6 Ausschluss von Mitgliedern
1.) Die Mitgliedschaft wird durch Ausschluss beendet.
2.) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
3.) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
4.) Der Vorstand hat seinen Antrag auf Ausschluss dem auszuschließendem Mitglied mindestens 14 Tage vor der Versammlung mitzuteilen.
5.) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
6.) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird mit der Beschlussfassung wirksam.
7.) Der Ausschluss muss dem Mitglied, sofern es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.
§ 7 Streichung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft wird außerdem durch Streichung beendet.
2.) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit dem für das laufende Kalenderjahr fälligen Jahresbeitrag länger als drei Monate im Rückstand ist, und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 1 Monat, von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet.
3.) Die Mahnung muss per eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet sein.
4.) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
5.) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn das Einschreiben als unzustellbar zurückkommt.
6.) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, welcher dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht werden muss.
7.) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist ebenfalls möglich, wenn:
a) eine ehrenrührige Handlung vorliegt
b) das Ansehen des Vereins erheblich geschädigt wurde oder
c) den Interessen, Bestrebungen und Zielen des Vereins vorsätzlich trotz Abmahnung zuwidergehandelt wird.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
1.) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2.) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
3.) Der Beitrag ist jährlich im voraus zu bezahlen.
4.) Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben.
§ 9 Organe des Vereins
1.) Der Vorstand (§§ 10,11 der Satzung)
2.) Die Mitgliederversammlung (§§12-16 der Satzung)
§ 10 Vorstand
1.) Der Vorstand (§ 26 BGB ) besteht aus dem
a) 1. Vorstand
b) 2. Vorstand
c) Schriftführer und
d) Kassierer.
2.) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
3.) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
4.) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein oder seiner Abwahl.
5.) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 11 Beschränkung der Vertretungsmacht
1.) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte ) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als DM 1000,- in Worten eintausend Deutsche Mark die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
2.) Die gilt nur im Innenverhältnis.
§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens,
b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes innerhalb von drei Monaten,
d) wenn mindestens 1/4 der Mitglieder des Vereines dieses verlangen.
2.) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs.1 Buchstabe b zur berufenen Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
§ 13 Form der Berufung
1.) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
2.) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= Tagesordnung) bezeichnen.
3.) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladungen an die letzte bekannte Mitgliedsanschrift.
§ 14 Beschlussfähigkeit
1.) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2.) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
3.) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 1 Monat seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
4.) Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
5.) Die Einladung zu den weiteren Versammlungen hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs.6) zu enthalten.
6.) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 15 Beschlussfassung
1.) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 30 % der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
2.) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3.) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4.) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
5.) Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
6.) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1.) Über die in einer Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2.) Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
3.) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 17 Auflösung des Vereins und Vermögensverwendung
1.) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
2.) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 10 der Satzung).
3.) Die Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts durchgeführt werden.
4.) Dies gilt auch, wenn die Auflösung des Vereins durch den Wegfall des Zwecks (§ 2) erfolgt.
§ 18 Inkrafttreten
1.) Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 3. März 1989 in Ulm/Donau beschlossen.
2.) Sie tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.